Seit dem 1. Januar 2026 dürfen Erntehelfer und andere Saisonkräfte in landwirtschaftlichen Betrieben bis zu 90 Arbeitstage oder 15 Wochen pro Kalenderjahr sozialversicherungsfrei arbeiten. Vorher waren es 70 Arbeitstage oder drei Monate. Das sind rund drei zusätzliche Wochen Einsatzzeit ohne Sozialabgaben.
Aber die Regel gilt nur, wenn der Betrieb richtig zählt. Wer die falsche Grenze ansetzt, Vorbeschäftigungen übersieht oder Kalender- mit Arbeitstagen verwechselt, riskiert Nachforderungen, Bußgelder und im Ernstfall ein Strafverfahren.
Die Prüfer fragen nicht, ob Sie es wussten. Sie prüfen, ob es stimmt.
Was seit dem 01.01.2026 gilt
Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, geändert durch das SGB VI-Anpassungsgesetz (Quelle: dejure.org). Die erweiterten Grenzen gelten ganzjährig, nicht nur in der Erntesaison.
- Vorher: 3 Monate (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstage
- Ab 2026: 15 Wochen (105 Kalendertage) oder 90 Arbeitstage
- Gilt pro Person und Kalenderjahr, nicht pro Arbeitgeber
Beide Grenzen sind Alternativen, eine muss eingehalten sein.
Beispiel: Eine Kraft arbeitet 16 Wochen lang vier Tage pro Woche. Das sind 112 Kalendertage, also mehr als 15 Wochen, aber nur 64 Arbeitstage. Die Beschäftigung bleibt kurzfristig.
Zählen Sie Arbeitstage, nicht Kalendertage
Bei der Arbeitstag-Grenze zählt jeder Tag, an dem tatsächlich gearbeitet wurde, egal ob vier oder zwölf Stunden. Krankheits-, Schlechtwetter- und Feiertage sowie das Wochenende zählen nicht.
Bei der Wochen-Grenze zählen Kalendertage: 15 Wochen sind 105 Kalendertage, egal ob gearbeitet wurde.
Genau hier liegt der Aufwand: Bei unregelmäßigen Einsätzen, mal zwei Tage, mal fünf, muss tagesgenau dokumentiert werden. Eine Notiz „Juli: voll beschäftigt“ reicht für eine Prüfung nicht.
Vorbeschäftigungen müssen zusammengezählt werden
Die Zeitgrenze gilt pro Person und Kalenderjahr. Alle kurzfristigen Beschäftigungen des Jahres zählen zusammen, bei allen Arbeitgebern und Branchen.
Beispiel (Minijob-Zentrale):
Eine Saisonkraft war vom 2. Januar bis 10. Februar kurzfristig im Einzelhandel beschäftigt, 28 Arbeitstage. Ab 2. Juli als Erntehelferin bis 8. September weitere 59 Tage. Zusammen sind das 87 Arbeitstage: Die Grenze von 90 ist eingehalten, die Beschäftigung bleibt sozialversicherungsfrei, obwohl die Kalendertage über 105 liegen.
Zwei Dinge dazu, auf die Sie achten sollten:
- Vor jedem Einsatz erfragen, was die Kraft im laufenden Jahr schon gearbeitet hat, und den Einstellungsfragebogen mit Unterschrift zu den Entgeltunterlagen legen. Die Minijob-Zentrale meldet elektronisch zurück, ob im laufenden Jahr schon kurzfristige Beschäftigungen registriert waren.
- Die Richtung spielt eine Rolle: Folgt auf eine Vorbeschäftigung im Handel der Job im landwirtschaftlichen Betrieb, gilt die Landwirtschafts-Grenze von 90 Tagen für die Summe. Ist es umgekehrt, greift für die neue Beschäftigung wieder die 70-Tage-Grenze.
Was ein „landwirtschaftlicher Betrieb“ ist
Die 90 Tage gelten nur für Betriebe nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts (Abschnitt A, Abteilung 01): Pflanzenbau, Tierhaltung, Baumschulen, gemischte Landwirtschaft, landwirtschaftliche Dienstleistungen. Forstwirtschaft und Fischerei zählen nicht.
Bei Mischbetrieben, etwa Hof mit Hofladen oder eigener Gastronomie, entscheidet der Schwerpunkt. Arbeiten mehr Beschäftigte in der Landwirtschaft als im übrigen Bereich, gilt der gesamte Betrieb als landwirtschaftlich. Dann gelten die 90 Tage für alle kurzfristig Beschäftigten, auch die an der Kasse des Hofladens. Überwiegt der nicht-landwirtschaftliche Teil, bleiben es 70 Tage, auch für die, die tatsächlich im Feld stehen.
Die Einordnung obliegt dem Arbeitgeber: Klären Sie den Schwerpunkt zu Jahresbeginn und legen Sie das Ergebnis ab.
Was bei Fehlern passiert
Überschreitet eine Beschäftigung die Grenze, endet die Versicherungsfreiheit nicht erst am Tag 91, sondern sobald das Überschreiten erkennbar wird, etwa bei einer absehbaren Verlängerung. Dann werden Beiträge nachgezahlt, und der Arbeitgeber haftet. (Quelle: Deutsche Rentenversicherung, top agrar)
Auch wenn die Saisonkraft falsche Angaben zu Vorbeschäftigungen macht, bleibt das Risiko beim Betrieb. Der Arbeitgeberverband GLFA kritisiert genau das: Es fehle eine Entlastung der Betriebe bei falschen Angaben (Quelle: Deutsche Rentenversicherung).
Fazit: Ohne tagesgenaue Daten wird es schwierig
Die neuen Grenzen sind ein Gewinn, aber anspruchsvoller zu verwalten. Jeder Betrieb muss drei Dinge sicherstellen: tagesgenaue Erfassung der tatsächlich geleisteten Arbeitstage je Saisonkraft, Abfrage und Dokumentation von Vorbeschäftigungen vor jedem Einsatz und eine dokumentierte Entscheidung, welche Grenze für den Betrieb gilt. Mit Zetteln und Tabellen klappt das bei 50 Saisonkräften nicht dauerhaft.
Zwei Wege, das dauerhaft sauber zu lösen
AEONOS Fox ist die Zeiterfassung für kleine und mittlere Betriebe. Saisonkräfte buchen über die AEONOS App (Android, offline-fähig), im Web-Browser oder optional am Terminal per Chipkarte; bei Ernteteams genügt eine Buchung fürs ganze Team. Im HR-Tool sehen Sie tagesgenau, wer tatsächlich gearbeitet hat, und exportieren die Einsatzliste je Kraft und Zeitraum als Excel- oder PDF-Datei. Für Prüfungen durch den Zoll erzeugt AEONOS automatische Mindestlohnnachweise mit Online-Archiv.
AEONOS Husky ergänzt Fox um die volle Zeitwirtschaft: Arbeitszeitmodelle auch für Aushilfen und stundenweise Bezahlte, Urlaubsworkflow, Krankmeldungen und ein Zeitkonto je Mitarbeiter.
Die 90-Tage-Grenze zählt weiterhin der Betrieb, aber auf Basis taggenauer, dokumentierter Einsätze, die in Minuten statt in Abendstunden abrufbar sind.
Wer die nächste Saison mit Zeiterfassung starten will, richtet jetzt ein.
Quellen
- Minijob-Zentrale: Landwirtschaft – Änderungen bei kurzfristigen Minijobs ab 2026
- Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz: Neue Regeln für Erntehelfer (16.02.2026)
- agrarheute: 90-Tage-Regel gilt ab 2026 für Saisonarbeitskräfte
- top agrar: Bundestag stimmt für 90 Tage – Arbeitgeber dennoch unzufrieden (10.11.2025)
- Haufe: Saisonarbeit – Die wichtigsten Regeln zur Sozialversicherung
- § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, dejure.org
-
Deutsche Rentenversicherung, Literatursystem zu § 8 SGB IV (Rechtslage ab 2026)
- BMLEH: Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft
Redaktionell geprüft am 30. Oktober 2026. Rechtsinformationen sind allgemeine Hinweise und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.