Zeiterfassung ist Pflicht

Durchführung ist Ländersache.

Ziele des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft nach § 1 : „Sicherung von Rechten und Ansprüchen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie die Verhinderung von Umgehungen der Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Beauftragung von Nachunternehmern in der Fleischwirtschaft“.

Im Jahr 2017 trat das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft in Kraft. Es dient dazu, die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die hauptsächlich durch osteuropäische Subunternehmen beschäftigt werden, zu verbessern.

Große Schlachthäuser vergeben Teile der Arbeit an Subunternehmen, die teilweise selbst wiederum über Subunternehmen verfügen. Durch diese Zusammenarbeit werden die Arbeitsstunden nicht immer sorgfältig und transparent erfasst, sodass eine lückenlose und korrekte Dokumentation nicht immer gewährleistet ist. Weiterhin mussten Beschäftigte bislang teilweise selbst für Schutzkleidung und Arbeitsutensilien aufkommen.

Ordnungswidriges handelt kann, je nach Verstoß, mit einer erheblichen Geldbuße geahndet werden (vgl. (§ 7).

Welche Bereiche deckt das Gesetzt ab?

Was gilt seit dem Jahr 2021?

Seit Januar 2021 darf eine Betrieb/ eine Organisation, der/ die in der Fleischwirtschaft tätig ist, nur durch einen, als alleinigen Inhaber fungierenden, Unternehmer geführt werden (§ 6a). Zudem gilt im Bereich der Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung ein Werkvertragsverbot sowie ein Verbot des des Einsatzes von Selbständigen. Im April 2021 wurde ein Leiharbeitsverbot ergänzt.

Bezogen auf Arbeitsrecht

Die Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht wurde zu einer elektronischen Aufzeichnungspflicht umgewandelt, die manipulationssicher sein muss. Damit sind sowohl händische Aufzeichnungen als auch manuell in eine digitale Anwendung eingegebene Arbeitszeiten, im Sinne des gesetztes ungültig.

Für wen gilt das Gesetz?

Geltungsbereich: Dieses Gesetz gilt für die Fleischwirtschaft. Zur Fleischwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes gehören Betriebe im Sinne von § 6 Absatz 10 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.

Nach dem Gesetz zählen folglich Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen zur Fleischwirtschaft…

  • … in denen überwiegend geschlachtet wird.
  • … in denen überwiegend Fleisch verarbeitet wird.
  • … die ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen überwiegend in Betrieben der Fleischwirtschaft einsetzen.